sind wir gehalten, "im Bewusstsein der
gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den
künftigen Generationen" zu wirken (BV Präambel) , "die nachhaltige
Entwicklung" zu fördern und sich "für die dauerhafte Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen" einzusetzen. (BV Art. 2 Zweck)
Die Nachhaltigkeit wird dann in BV Art. 73 nochmals ausdrücklich
thematisiert: "Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes
Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit
einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an."
Hier versagt die Politik kläglich.
- Laut Bundesamt für Raumplanung verbauen wir pro Sekunde 1 m2 Boden.
Das steht in klarem Widerspruch zum Verfassungsauftrag, fü,;r welche die Politiker laut BV
Art. 6 eine wesentliche Verantwortung tragen. (Art. 6 "Individuelle
und gesellschaftliche Verantwortung: Jede Person nimmt Verantwortung
für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der
Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.")
in Arbeit...
Helmut Lubbers ... 28 Juli 2008
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Nachaltigkeit und "völlig erneuerbare Energien"
Nachhaltigkeit
Zeit-Wachstum-Szenarios
Briefe stop Wachstum
|