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Wachstum und die Schweizer Bundesverfassung
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Laut Bundesverfassung

sind wir gehalten, "im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen" zu wirken (BV Präambel) , "die nachhaltige Entwicklung" zu fördern und sich "für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen" einzusetzen. (BV Art. 2 Zweck)

Die Nachhaltigkeit wird dann in BV Art. 73 nochmals ausdrücklich thematisiert: "Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an."

Hier versagt die Politik kläglich.
  • Laut Bundesamt für Raumplanung verbauen wir pro Sekunde 1 m2 Boden.
    Das steht in klarem Widerspruch zum Verfassungsauftrag, fü,;r welche die Politiker laut BV Art. 6 eine wesentliche Verantwortung tragen. (Art. 6 "Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung: Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.")
in Arbeit...

Helmut Lubbers ... 28 Juli 2008

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999


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