Brief an den Bundesrat und an das Bundesamt für Gesundheit - Zusammenfassung wichtiger Punkte für die neue Tabakverordnung. Genf/Genève, 2 Juli 2004 An den Bundesrat Sehr geehrte Frau Bundesrätin und Herren Bundesräte, Mit meinem Brief vom 26.6.04 habe ich einige Überlegungen in Bezug auf die geplante neue Tabakverordnung vorgebracht. Ich weiss nicht, ob und in welcher Form diese neue Verordnung nun beschlossen wurde. Auf der Webseite vom BAG finde ich darüber noch keine Nachricht. Andererseits lese ich dort unter Pressemitteilungen, dass der Bundesrat kürzlich das Rahmenabkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unterschrieben hat. Es ist dies ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Rückdrängung des Rauchens. Dafür möchte ich herzlich Dank sagen. Hierunter fasse ich die wichtigen Punkte meines Briefes nochmals kurz zusammen. 0. Es gibt kein Recht auf Rauchen und das Rauchen schadet sowohl der Schweizer Wirtschaft als Ganzes, wie auch der Gesundheit. Rücksichtnahme auf Partikularinteressen gewisser Wirtschaftsbereiche und Gruppen wäre deswegen fehl am Platz. Die Gesundheit hat absolute Priorität. 1. Süssstoffe in Zigaretten dürfen nicht erlaubt werden. Das schlechte Beispiel der Alcopops dient als genügende Warnung. 2. Verkaufsverbot an Minderjährige sind kontraproduktiv und solche Verbote dürfen deswegen nicht in die neue Verordnung aufgenommen werden. Ein Verkaufsverbot an Minderjährige hilft nur der Tabakindustrie bei ihrer lügenhaften Werbung, Rauchen sei die freie Wahl von Erwachsenen. 3. Gesundheitswarnungen auf den Schachteln sind wenig kosten-effektiv, weil die Zielgruppen im Altersbereich bis 40 Jahre für Riskowarnungen weitgehend unempfänglich sind. Weit wirksamer wird eine Vorschrift sein, die Rauchenware in einheitlicher Schriftur und ohne bildliche und farbliche Markenidentifikation anzuschreiben. 4. Angaben zum Teer- und Schadstoffgehalt sind kontraproduktiv weil sie den fehlerhaften Eindruck erwecken, Schadstoffunterschiede wären wichtig. Wenn Begriffe wie "Light" verboten sind, so soll mit den Schadstoffangaben aus dem gleichen Grund dasselbe geschehen. 5. Die Werbung muss vollumfänglich in allen ihren bekannten und noch unbekannten Formen verboten werden, u.U. bereits durch Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.12.1989 gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere Art. 2 und 3.b. 6. Der Schutz vor Passivrauch verdient grössere Aufmerksamkeit. Dabei sind auch Aussenbereiche zu berücksichtigen, z.B. Terrassen. Die neue Verordnung soll die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7.10.1983 auch auf Tabakrauch anwendbar erklären. Ich danke nochmals für Ihre Aufmerksamkeit und danke im Voraus für Ihre Rückäusserung. Mit freundlichen Grüssen, Helmut E. LubbersAuskunft: Bundesamt für Gesundheit Philippe Vallat Leiter "Nationales Programm zur Tabakprävention" Telefon 031 322 95 05 Brief vom 26. Juni 2004 an den Bundesrat Vernehmlassungsunterlagen: Quelle: Medienmitteilung (Wir haben den Text kopiert weil man nie sicher ist über die Permanenz einer Verknüpfung.)
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